(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt:
1. | durch Tod, | |||||||||
2. | durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist, | |||||||||
3. | wenn die Voraussetzungen der Bestellung weggefallen sind, | |||||||||
4. | durch Verlust der Wählbarkeit. |
(2) In den Fälllen des Abs. 1 ist unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
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