(1) Die Sitzungen des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt, hat der Vorsitzende den Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Der Vorsitzende ist im Falle seiner Verhinderung durch den Vorsitzendenstellvertreter zu vertreten.
(3) Der Land- und Forstwirtschaftliche Schulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie der Vorsitzende, in seiner Verhinderung der Stellvertreter, anwesend sind.
(4) Der Land- und Forstwirtschaftliche Schulbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(5) Die Sitzungen des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen sowie den erforderlichen Schriftführer beiziehen.
(6) Über die in der Sitzung des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
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