Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen hinsichtlich Organisationsform, Aufbau, Unterrichtsausmaß, Stundendauer und Lehrplan durch Verordnung anordnen. Auf die Bestimmungen der Grundsätze gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen ist jedoch Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020
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