§ 79 Stmk. SLFS (Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz), Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers - JUSLINE Österreich
§ 79 Stmk. SLFS Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers
Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmebewerber) ist zum selbständigen Handeln in jenen Angelegenheiten befugt, in denen die Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.
In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
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