§ 84 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen hinsichtlich Organisationsform, Aufbau, Unterrichtsausmaß, Stundendauer und Lehrplan durch Verordnung anordnen. Auf die Bestimmungen der Grundsätze gemäß den Bundesgesetzen BGBl. Nr. 319/1975, zuletzt in der Fassung BGBL. Nr. 648/1994dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und BGBl. Nr. 320/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 649/1994forstwirtschaftliche Berufsschulen und dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen ist jedoch Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.08.2020

Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen hinsichtlich Organisationsform, Aufbau, Unterrichtsausmaß, Stundendauer und Lehrplan durch Verordnung anordnen. Auf die Bestimmungen der Grundsätze gemäß den Bundesgesetzen BGBl. Nr. 319/1975, zuletzt in der Fassung BGBL. Nr. 648/1994dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und BGBl. Nr. 320/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 649/1994forstwirtschaftliche Berufsschulen und dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen ist jedoch Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

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