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(1) Für die in einem einer öffentlichen Schule angeschlossenen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung und Verpflegung einzuheben (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Landesregierung festzusetzen.
(2) Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie allfälliger anderer Beihilfen nicht oder nur teilweise zumutbar, sind nichtrückzahlbare Beihilfen aus LandesmittelnAnm.: in entsprechender Höhe zu gewähren. Nähere Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.Fassung LGBl. Nr. 104/2020
(1) Für die in einem einer öffentlichen Schule angeschlossenen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung und Verpflegung einzuheben (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Landesregierung festzusetzen.
(2) Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie allfälliger anderer Beihilfen nicht oder nur teilweise zumutbar, sind nichtrückzahlbare Beihilfen aus LandesmittelnAnm.: in entsprechender Höhe zu gewähren. Nähere Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.Fassung LGBl. Nr. 104/2020