§ 67a Stmk. SLFS

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Dem Abteilungsvorstand obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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