(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die den Bestimmungen des § 44 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, des Leiters einer Werkstätte oder eines Wirtschaftsbetriebes, eines Kustos, eines Abteilungsvorstandes, sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
(4) Bei Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, kann der Lehrer gemäß § 31 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296/1985 im Rahmen seiner lehramtlichen Aufgabe verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Internat Erzieherdienste zu verrichten. Art und Umfang dieser Erzieherdienste sind von der Schulbehörde unter Berücksichtigung eines geordneten Heimbetriebes durch Verordnung zu bestimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020
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