(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheit der betreffenden Schule erfordert, Lehrer mit der Vorsorge für einen, den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kostoden).
(2) Die Leitung des Werkstätten- und des Wirtschaftsbetriebes obliegt dem Schulleiter. Wenn es die personellen und organisatorischen Gegebenheiten erfordern, kann der Schulleiter Lehrer mit der Leitung der Werkstätte, des Wirtschaftsbetriebes oder einzelner Betriebszweige betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ablauf und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.
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