Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (Abteilungsvorstehung) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherren) zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschaftsgericht, falls voraussichtlich die Voraussetzung zur Anordnung der Erziehungshilfe in Anwendung des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes gegeben ist, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Das zuständige Pflegschaftsgericht ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020
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