(1) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten (Lehrherren).
(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 44) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(3) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 65 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat der Schulbehörde wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden, soweit er diese nicht im Rahmen seiner Verantwortlichkeit beheben kann.
(4) Ist die Schule mit einem Schülerheim verbunden, so obliegt die Leitung desselben dem Schulleiter. Die Schulbehörde kann nach Anhörung des Schulleiters, wenn es personelle oder organisatorische Gegebenheiten erfordern, einen Lehrer (Erzieher) mit der Leitung eines Schülerheimes betrauen.
(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
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