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(1) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- bzw(Anm. das die Berufsschulpflicht bedingende Arbeitsverhältnis (§§ 18 und 19: entfallen) endet bzw. in dem das 18.Lebensjahr vollendet wird.
(2) Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um ein Jahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995
(1) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- bzw(Anm. das die Berufsschulpflicht bedingende Arbeitsverhältnis (§§ 18 und 19: entfallen) endet bzw. in dem das 18.Lebensjahr vollendet wird.
(2) Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um ein Jahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995