§ 54 Stmk. SLFS Höchstdauer des Schulbesuches

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.12.9999

(1) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- bzw(Anm. das die Berufsschulpflicht bedingende Arbeitsverhältnis (§§ 18 und 19: entfallen) endet bzw. in dem das 18.Lebensjahr vollendet wird.

(2) Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um ein Jahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995

Stand vor dem 18.10.1995

In Kraft vom 01.04.1977 bis 18.10.1995

(1) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- bzw(Anm. das die Berufsschulpflicht bedingende Arbeitsverhältnis (§§ 18 und 19: entfallen) endet bzw. in dem das 18.Lebensjahr vollendet wird.

(2) Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um ein Jahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995

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