Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 4 an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 43 Stmk. SLFS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 Stmk. SLFS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 43 Stmk. SLFS