Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 4 an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
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