§ 39 Stmk. SLFS

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Soweit schulautonome Gegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

(2) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1) nicht geführt wird, kann er gegebenenfalls an dessen Stelle den entsprechenden Freigegenstand besuchen. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichtgegenstandes hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.

(3) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

(4) Die Schulbehörde kann einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 Stmk. SLFS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 Stmk. SLFS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 Stmk. SLFS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 Stmk. SLFS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 Stmk. SLFS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 Stmk. SLFS
§ 40 Stmk. SLFS