§ 40 Stmk. SLFS Freigegenstände und unverbindliche Übungen

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

(2) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit nicht genügend beurteilt wird, darf er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.

In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
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