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(1) Die SchulbehördeSchulleitung hat für jene Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung Aufnahmevoraussetzung ist (§ 32 Abs. 3 bis 5und 4), einen Prüfungstermin festzusetzen, der spätestens 10 Wochen vor Unterrichtsbeginn zu liegen hat.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende SchulArt.
(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmebewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
(1) Die SchulbehördeSchulleitung hat für jene Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung Aufnahmevoraussetzung ist (§ 32 Abs. 3 bis 5und 4), einen Prüfungstermin festzusetzen, der spätestens 10 Wochen vor Unterrichtsbeginn zu liegen hat.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende SchulArt.
(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmebewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020