§ 34 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die SchulbehördeSchulleitung hat für jene Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung Aufnahmevoraussetzung ist (§ 32 Abs. 3 bis 5und 4), einen Prüfungstermin festzusetzen, der spätestens 10 Wochen vor Unterrichtsbeginn zu liegen hat.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende SchulArt.

(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmebewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.04.1977 bis 31.08.2020

(1) Die SchulbehördeSchulleitung hat für jene Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung Aufnahmevoraussetzung ist (§ 32 Abs. 3 bis 5und 4), einen Prüfungstermin festzusetzen, der spätestens 10 Wochen vor Unterrichtsbeginn zu liegen hat.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende SchulArt.

(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmebewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

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