§ 37 Stmk. SLFS Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Schüler sind vom Schulleiter, unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation, in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen Schulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Schulleiter hat für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände den einzelnen Lehrern unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und die Lehrbefähigung, zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 Stmk. SLFS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 Stmk. SLFS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 Stmk. SLFS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 Stmk. SLFS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 Stmk. SLFS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 Stmk. SLFS
§ 38 Stmk. SLFS