(1) Die Schüler sind vom Schulleiter, unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation, in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen Schulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Schulleiter hat für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände den einzelnen Lehrern unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und die Lehrbefähigung, zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
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