§ 9 Stmk. LS (Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz), Beitragsleistung von Gebietskörperschaften außerhalb von Steiermark - JUSLINE Österreich
§ 9 Stmk. LS Beitragsleistung von Gebietskörperschaften außerhalb von Steiermark
Stmk. LS - Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 finden auch auf den Erhaltungsaufwand sinngemäß Anwendung, der auf Grund von Vereinbarungen (§ 5 Abs. 3) übernommen wird.
In Kraft seit 18.09.1969 bis 31.12.9999
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