(1) Schulpflichtige (§ 17 Abs. 1 bis 3 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 19/1969), die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufsschule nachkommen, haben die Schulpflicht an jener Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie beschäftigt sind.
(2) Die Landesregierung kann bei Überfüllung der Berufsschule (§ 6 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 19/1969) aus schulorganisatorischen oder sozialen Gründen oder, wenn der Schulweg in die Berufsschule eines benachbarten Schulsprengels oder in die Berufsschule, in deren Sprengel der Schulpflichtige wohnt, wesentlich kürzer als der Weg in die Berufsschule des zuständigen Schulsprengels ist, den Besuch der benachbarten Berufsschule, der Berufsschule des Wohnortes oder einer anderen Berufsschule verfügen.
(3) Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind und in Ermangelung einer Berufsschule einer bestimmten Fachrichtung nicht die Möglichkeit besitzen, in diesem Bundesland ihrer Schulpflicht nachzukommen, sind über Vereinbarung zwischen den beiden Ländern in die Berufsschule aufzunehmen.
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