Dieses Gesetz gilt für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime im Sinne des § 5 Abs. 4 bis 6 des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 162/1955. Die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden im folgenden kurz Berufs- und Fachschulen genannt.
(1) Gesetzlicher Schulerhalter von Berufs- und Fachschulen ist das Land.
(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufs- und Fachschulen und die Tragung der damit verbundenen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Unter Errichtung einer Berufs- oder Fachschule ist deren Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Lehrgangsmäßige Berufsschulen, denen Schülerheime anzugliedern sind (Internatsberufsschulen), sind von der Landesregierung in solcher Zahl zu errichten, daß alle Schulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Ausbildung erhalten.
(3) Darüber hinaus können in Orten, in denen die räumlichen Voraussetzungen für eine Berufsschule gegeben sind und mit einer voraussichtlich ständigen Mindestschülerzahl von 15 Schülern je Jahrgang zu rechnen ist, unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges bei Vorliegen günstiger Verkehrsverhältnisse ganzjährige oder saisonmäßige Berufsschulen errichtet werden. Für solche Schulen hat die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule liegt (Schulsitzgemeinde) nach Maßgabe des Bedarfes die in ihrer Erhaltung stehenden Volks- und Hauptschulgebäude sowie die zu diesen Schulen gehörenden Nebengebäude, insoweit der Unterricht an diesen Pflichtschulen nicht gestört wird, für den Berufsschulunterricht zur Verfügung zu stellen. Sofern die vorhandenen Räume der öffentlichen Schulen nicht benützt werden können oder nicht geeignet sind, sind für die Unterbringung der Berufsschule andere vorhandene, für den Unterricht entsprechende Räume zur Verfügung zu stellen.
(4) Vor Errichtung einer Berufsschule sind die Gemeinde, in deren Gebiet die Berufsschule ihren Sitz haben wird (Schulsitzgemeinde), und allfällige weitere Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet oder einem Teil hievon zu dem Schulsprengel der Berufsschule gehören sollen (§ 4 Abs.1), sowie die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft zu hören.
(5) Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, daß alle eine Fachausbildung anstrebenden Personen in eine Fachschule aufgenommen werden können. Den Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern.
(6) Bei Fachschulen können zufolge Überfüllung (§ 6 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 19/1969) oder ungünstiger Verkehrslage vom gesetzlichen Schulerhalter Expositurklassen errichtet werden.
(1) Anläßlich der Errichtung einer Berufsschule hat die Landesregierung unter Zugrundelegung des § 3 Abs. 2 und 3 den Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.
(2) Ändern sich die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 oder 3, ist der Schulsprengel entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
(1) Schulpflichtige (§ 17 Abs. 1 bis 3 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 19/1969), die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufsschule nachkommen, haben die Schulpflicht an jener Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie beschäftigt sind.
(2) Die Landesregierung kann bei Überfüllung der Berufsschule (§ 6 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 19/1969) aus schulorganisatorischen oder sozialen Gründen oder, wenn der Schulweg in die Berufsschule eines benachbarten Schulsprengels oder in die Berufsschule, in deren Sprengel der Schulpflichtige wohnt, wesentlich kürzer als der Weg in die Berufsschule des zuständigen Schulsprengels ist, den Besuch der benachbarten Berufsschule, der Berufsschule des Wohnortes oder einer anderen Berufsschule verfügen.
(3) Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind und in Ermangelung einer Berufsschule einer bestimmten Fachrichtung nicht die Möglichkeit besitzen, in diesem Bundesland ihrer Schulpflicht nachzukommen, sind über Vereinbarung zwischen den beiden Ländern in die Berufsschule aufzunehmen.
(1) Unter Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule ist die Instandhaltung des Schulgebäudes (Heimgebäudes) und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Bedeckung der Amts- und Kanzleierfordernisse sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes (Heimgebäudes) und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonales (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer) zu verstehen. Bei Berufsschulen (Schülerheimen) gilt auch die Miete als Erhaltungsaufwand, wenn es sich um Gebäude handelt, die vorher anderen Zwecken gedient haben.
(2) Soweit der Personalaufwand der Berufs- oder Fachschulen nicht vom Bund getragen wird, hat ihn das Land zu tragen.
(3) Für ganzjährige oder saisonmäßige Berufsschulen haben die Schulsitzgemeinde und allfällige weitere Gemeinden des Schulsprengels (§ 7) für die Erhaltungskosten (Abs.1) aufzukommen. Die vorhandenen unverbrauchbaren Lehrmittel sind, soweit sie für den Berufsschulunterricht benötigt werden und für die Pflichtschulen (§ 3 Abs.3) entbehrlich sind, kostenlos zur Benützung zu überlassen.
(4) Für Internatsberufsschulen (Schülerheime) und für Fachschulen hat das Land den Sachaufwand (Erhaltungskosten nach Abs. 1 und Unterbringungs- und Verpflegskosten der Schüler) zu tragen. Der Sachaufwand der Internatsberufsschulen (Schülerheime) ist jedoch nach Abrechnung der Beiträge gemäß Abs. 5 je zur Hälfte zwischen dem Land und den Gemeinden, in denen die Schüler beschäftigt sind, aufzuteilen. Zu diesem Zweck haben diese Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an das Land zu leisten, deren Höhe zur einen Hälfte nach der Schülerzahl (§ 8 Abs. 1) der die Internatsberufsschule besuchenden Schulpflichtigen (Kopfquoten) und zur anderen Hälfte nach der Finanzkraft (§ 8 Abs. 2) der Gemeinden berechnet wird.
(5) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein höchstens kostendeckender Beitrag für die Unterbringung und Verpflegung einzuheben. Die Höhe dieses Beitrages ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Ist dieser Beitrag aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nicht rückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.
(6) Für Berufsschulpflichtige, die aus Gründen des § 5 Abs. 2 eine andere als die zuständige Berufsschule besuchen, hat bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen die Schulsitzgemeinde und bei Internatsberufsschulen das Land Schulerhaltungsbeiträge gemäß Abs.3 bzw. Abs. 4 der Gemeinde, in welcher der Berufsschulpflichtige beschäftigt ist, vorzuschreiben.
Die Schulsitzgemeinde hat die Kosten des Sachaufwandes (§ 6 Abs. 1) einer ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschule auf die Gemeinden, deren Gebiet zur Gänze oder teilweise dem Schulsprengel angehört und in deren Gebiet Schüler dieser Berufsschule beschäftigt sind, aufzuteilen. Kommt eine Vereinbarung zwischen den Gemeinden nicht zustande, dann hat die Schulsitzgemeinde die auf diese Gemeinden entfallenden Kosten des Sachaufwandes zur einen Hälfte nach der Schülerzahl (§ 8 Abs. 1) der die Berufsschule besuchenden Schulpflichtigen (Kopfquoten) und zur anderen Hälfte im Verhältnis der Finanzkraft (§ 8 Abs. 2) der beteiligten Gemeinden mit Bescheid aufzuteilen.
(1) Für die Ermittlung der Schülerzahlen ist die Gesamtschülerzahl der zu den folgenden Terminen eingeschriebenen Schüler maßgebend:
a) | bei ganzjährigen Berufsschulen der 15. November des laufenden Schuljahres; | |||||||||
b) | bei saisonmäßigen Berufsschulen der Beginn des 2. Schulmonats der jeweiligen Schulsaison des laufenden Jahres; | |||||||||
c) | bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen der Beginn der 2. Schulwoche jedes Lehrganges des laufenden Schuljahres. |
(2) Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Beiträge gilt das Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszuweisungsantteil aus dem Vorjahr.
Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 finden auch auf den Erhaltungsaufwand sinngemäß Anwendung, der auf Grund von Vereinbarungen (§ 5 Abs. 3) übernommen wird.
(1) Unter Auflassung einer Berufs- oder Fachschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.
(2) Berufsschulen oder Fachschulen sind durch die Landesregierung aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß § 3 nicht mehr gegeben sind und eine Änderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist.
(3) Für das Verfahren bei der Auflassung einer Berufsschule gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 sinngemäß.
(1) Jede Berufs- und Fachschule hat hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.
(2) Berufs- und Fachschulen sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Unterrichtsräumen und Einrichtungen wie Lehrwerkstätten, Werkräumen, Schulküchen und Turnsälen auszustatten.
(1) Berufs- und Fachschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 50 und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
1. | Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen, | |||||||||
2. | Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission, | |||||||||
3. | eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten, | |||||||||
4. | Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und | |||||||||
5. | Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben. | |||||||||
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschule gemäß § 14 und § 23 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. |
(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleitung vertreten. Diese kann sich von einer von ihr zu bestimmenden geeigneten Lehrperson oder sonstige Bedienstete der Schule vertreten lassen.
(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Land wird dadurch nicht begründet.
(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
(5) Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleitung hat der Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft das Land keine Haftung.
(7) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsehen, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf das Land über. Dieses hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen.
(9) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite der jeweiligen Schule veröffentlicht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2022
Die im § 3 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3, 4 und 6, § 7 und § 10 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die derzeit bestehenden Berufs- und Fachschulen als ordnungsgemäß errichtete Berufs- und Fachschulen im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Februar 1961, LGBl. Nr. 115, über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher bäuerlicher Berufsschulen in Steiermark (Steiermärkisches bäuerliches Berufsschulerhaltungsgesetz) außer Kraft.
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2022 tritt § 11a mit 1. September 2021 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2022
Gesetz vom 29. April 1969 über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen (Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 146/1969 (VI. GPStLT EZ 702)