Die Schulsitzgemeinde hat die Kosten des Sachaufwandes (§ 6 Abs. 1) einer ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschule auf die Gemeinden, deren Gebiet zur Gänze oder teilweise dem Schulsprengel angehört und in deren Gebiet Schüler dieser Berufsschule beschäftigt sind, aufzuteilen. Kommt eine Vereinbarung zwischen den Gemeinden nicht zustande, dann hat die Schulsitzgemeinde die auf diese Gemeinden entfallenden Kosten des Sachaufwandes zur einen Hälfte nach der Schülerzahl (§ 8 Abs. 1) der die Berufsschule besuchenden Schulpflichtigen (Kopfquoten) und zur anderen Hälfte im Verhältnis der Finanzkraft (§ 8 Abs. 2) der beteiligten Gemeinden mit Bescheid aufzuteilen.
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