(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Februar 1961, LGBl. Nr. 115, über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher bäuerlicher Berufsschulen in Steiermark (Steiermärkisches bäuerliches Berufsschulerhaltungsgesetz) außer Kraft.
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