(1) Unter Errichtung einer Berufs- oder Fachschule ist deren Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Lehrgangsmäßige Berufsschulen, denen Schülerheime anzugliedern sind (Internatsberufsschulen), sind von der Landesregierung in solcher Zahl zu errichten, daß alle Schulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Ausbildung erhalten.
(3) Darüber hinaus können in Orten, in denen die räumlichen Voraussetzungen für eine Berufsschule gegeben sind und mit einer voraussichtlich ständigen Mindestschülerzahl von 15 Schülern je Jahrgang zu rechnen ist, unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges bei Vorliegen günstiger Verkehrsverhältnisse ganzjährige oder saisonmäßige Berufsschulen errichtet werden. Für solche Schulen hat die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule liegt (Schulsitzgemeinde) nach Maßgabe des Bedarfes die in ihrer Erhaltung stehenden Volks- und Hauptschulgebäude sowie die zu diesen Schulen gehörenden Nebengebäude, insoweit der Unterricht an diesen Pflichtschulen nicht gestört wird, für den Berufsschulunterricht zur Verfügung zu stellen. Sofern die vorhandenen Räume der öffentlichen Schulen nicht benützt werden können oder nicht geeignet sind, sind für die Unterbringung der Berufsschule andere vorhandene, für den Unterricht entsprechende Räume zur Verfügung zu stellen.
(4) Vor Errichtung einer Berufsschule sind die Gemeinde, in deren Gebiet die Berufsschule ihren Sitz haben wird (Schulsitzgemeinde), und allfällige weitere Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet oder einem Teil hievon zu dem Schulsprengel der Berufsschule gehören sollen (§ 4 Abs.1), sowie die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft zu hören.
(5) Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, daß alle eine Fachausbildung anstrebenden Personen in eine Fachschule aufgenommen werden können. Den Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern.
(6) Bei Fachschulen können zufolge Überfüllung (§ 6 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 19/1969) oder ungünstiger Verkehrslage vom gesetzlichen Schulerhalter Expositurklassen errichtet werden.
0 Kommentare zu § 3 Stmk. LS