(1) Unter Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule ist die Instandhaltung des Schulgebäudes (Heimgebäudes) und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Bedeckung der Amts- und Kanzleierfordernisse sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes (Heimgebäudes) und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonales (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer) zu verstehen. Bei Berufsschulen (Schülerheimen) gilt auch die Miete als Erhaltungsaufwand, wenn es sich um Gebäude handelt, die vorher anderen Zwecken gedient haben.
(2) Soweit der Personalaufwand der Berufs- oder Fachschulen nicht vom Bund getragen wird, hat ihn das Land zu tragen.
(3) Für ganzjährige oder saisonmäßige Berufsschulen haben die Schulsitzgemeinde und allfällige weitere Gemeinden des Schulsprengels (§ 7) für die Erhaltungskosten (Abs.1) aufzukommen. Die vorhandenen unverbrauchbaren Lehrmittel sind, soweit sie für den Berufsschulunterricht benötigt werden und für die Pflichtschulen (§ 3 Abs.3) entbehrlich sind, kostenlos zur Benützung zu überlassen.
(4) Für Internatsberufsschulen (Schülerheime) und für Fachschulen hat das Land den Sachaufwand (Erhaltungskosten nach Abs. 1 und Unterbringungs- und Verpflegskosten der Schüler) zu tragen. Der Sachaufwand der Internatsberufsschulen (Schülerheime) ist jedoch nach Abrechnung der Beiträge gemäß Abs. 5 je zur Hälfte zwischen dem Land und den Gemeinden, in denen die Schüler beschäftigt sind, aufzuteilen. Zu diesem Zweck haben diese Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an das Land zu leisten, deren Höhe zur einen Hälfte nach der Schülerzahl (§ 8 Abs. 1) der die Internatsberufsschule besuchenden Schulpflichtigen (Kopfquoten) und zur anderen Hälfte nach der Finanzkraft (§ 8 Abs. 2) der Gemeinden berechnet wird.
(5) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein höchstens kostendeckender Beitrag für die Unterbringung und Verpflegung einzuheben. Die Höhe dieses Beitrages ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Ist dieser Beitrag aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nicht rückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.
(6) Für Berufsschulpflichtige, die aus Gründen des § 5 Abs. 2 eine andere als die zuständige Berufsschule besuchen, hat bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen die Schulsitzgemeinde und bei Internatsberufsschulen das Land Schulerhaltungsbeiträge gemäß Abs.3 bzw. Abs. 4 der Gemeinde, in welcher der Berufsschulpflichtige beschäftigt ist, vorzuschreiben.
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