Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Gesetzlicher Schulerhalter von Berufs- und Fachschulen ist das Land.
(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufs- und Fachschulen und die Tragung der damit verbundenen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
In Kraft seit 18.09.1969 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 Stmk. LS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Stmk. LS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Stmk. LS