§ 2 Stmk. LS Gesetzlicher Schulerhalter

Stmk. LS - Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Gesetzlicher Schulerhalter von Berufs- und Fachschulen ist das Land.

(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufs- und Fachschulen und die Tragung der damit verbundenen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 18.09.1969 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Stmk. LS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Stmk. LS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Stmk. LS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Stmk. LS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Stmk. LS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 Stmk. LS
§ 3 Stmk. LS