(1) Anläßlich der Errichtung einer Berufsschule hat die Landesregierung unter Zugrundelegung des § 3 Abs. 2 und 3 den Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.
(2) Ändern sich die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 oder 3, ist der Schulsprengel entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
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