§ 4 Stmk. LS Schulsprengel der Berufsschule

Stmk. LS - Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Anläßlich der Errichtung einer Berufsschule hat die Landesregierung unter Zugrundelegung des § 3 Abs. 2 und 3 den Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.

(2) Ändern sich die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 oder 3, ist der Schulsprengel entsprechend zu ändern oder aufzuheben.

In Kraft seit 18.09.1969 bis 31.12.9999
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