Dieses Gesetz gilt für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime im Sinne des § 5 Abs. 4 bis 6 des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 162/1955. Die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden im folgenden kurz Berufs- und Fachschulen genannt.
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