(1) Für die Ermittlung der Schülerzahlen ist die Gesamtschülerzahl der zu den folgenden Terminen eingeschriebenen Schüler maßgebend:
a) | bei ganzjährigen Berufsschulen der 15. November des laufenden Schuljahres; | |||||||||
b) | bei saisonmäßigen Berufsschulen der Beginn des 2. Schulmonats der jeweiligen Schulsaison des laufenden Jahres; | |||||||||
c) | bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen der Beginn der 2. Schulwoche jedes Lehrganges des laufenden Schuljahres. |
(2) Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Beiträge gilt das Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszuweisungsantteil aus dem Vorjahr.
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