(1) Unter Auflassung einer Berufs- oder Fachschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.
(2) Berufsschulen oder Fachschulen sind durch die Landesregierung aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß § 3 nicht mehr gegeben sind und eine Änderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist.
(3) Für das Verfahren bei der Auflassung einer Berufsschule gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 sinngemäß.
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