(1) Jede Berufs- und Fachschule hat hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.
(2) Berufs- und Fachschulen sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Unterrichtsräumen und Einrichtungen wie Lehrwerkstätten, Werkräumen, Schulküchen und Turnsälen auszustatten.
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