§ 33 Stmk. L-RGG Reisekostenersatz

Stmk. L-RGG - Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Als Reisekostenersatz gebührt der/dem Bediensteten

1.

für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort zum neuen Dienstort,

2.

für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort.

(2) Der/Dem Bediensteten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, neben dem Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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