Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.
In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 Stmk. L-RGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 Stmk. L-RGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 Stmk. L-RGG