§ 42 Stmk. L-RGG Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten

Stmk. L-RGG - Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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