(1) Die Zuteilungsgebühr entfällt auf die Dauer
1. | eines Urlaubes, | |||||||||
2. | einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt oder | |||||||||
3. | einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. |
(2) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Bedienstete, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 die Tagesgebühr in aliquoter Höhe an, so verbleiben dem Bediensteten die auf die volle Tagesgebühr fehlenden Zwölftel der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 werden dem Bediensteten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 ersetzt.
(4) Wird ein Bediensteter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.
(5) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 entfällt, wenn dem Bediensteten aus Anlaß eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.
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