Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gebührt dem Bediensteten an Stelle der in § 6 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschalbetrag von je 5,5 und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschalbetrag von je 10,9.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001
0 Kommentare zu § 27 Stmk. L-RGG