§ 27 Stmk. L-RGG Ersatz für Transferkosten

Stmk. L-RGG - Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gebührt dem Bediensteten an Stelle der in § 6 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschalbetrag von je 5,5 und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschalbetrag von je 10,9.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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