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(1) Als Reisekostenersatz gebührt der/dem Bediensteten
1. | für | |||||||||
2. | für |
(2) VerheiratetenDer/Dem Bediensteten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zumneben dem Reisekostenersatz ein ZuschußZuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Als Reisekostenersatz gebührt der/dem Bediensteten
1. | für | |||||||||
2. | für |
(2) VerheiratetenDer/Dem Bediensteten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zumneben dem Reisekostenersatz ein ZuschußZuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014