§ 33 Stmk. L-RGG Reisekostenersatz

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Als Reisekostenersatz gebührt der/dem Bediensteten

1.

für seine Personsich selbst die Reisekostenvergütung gemäß den §§ 8 und 9 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in denzum neuen Dienstort,

2.

für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Bediensteten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen eine Kinderzulage gebührt,jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort.

(2) VerheiratetenDer/Dem Bediensteten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zumneben dem Reisekostenersatz ein ZuschußZuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2014

(1) Als Reisekostenersatz gebührt der/dem Bediensteten

1.

für seine Personsich selbst die Reisekostenvergütung gemäß den §§ 8 und 9 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in denzum neuen Dienstort,

2.

für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Bediensteten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen eine Kinderzulage gebührt,jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort.

(2) VerheiratetenDer/Dem Bediensteten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zumneben dem Reisekostenersatz ein ZuschußZuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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