§ 38 Stmk. L-RGG Trennungsgebühr; Trennungszuschuß

Stmk. L-RGG - Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der/Dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied gebührt, wenn sie/er Anspruch auf Übersiedlungsgebühr hat, nach der Versetzung in einen anderen Dienstort vom Tag des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Trennungsgebühr. Der Anspruch entfällt, wenn die/der Bedienstete das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen der/des Bediensteten hervorgeht, dass er nicht beabsichtig, den bisherigen gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.

(2) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monate nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Bediensteten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Bedienstete an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß.

Dieser besteht aus

1.

dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 2 zustehenden Nächtigungsgebühr,

2.

der Tagesgebühr im Ausmaß der im Abs. 2 angegebenen Prozentsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort elf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Ausbleibezeit ein Zwölftel der Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(4) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete, so finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

(5) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während

1.

einer Dienstreise,

2.

einer Dienstzuteilung,

3.

eines Urlaubes,

4.

einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,

5.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst

gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zuteilungsortes der Dienstort tritt.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 4 werden dem Bediensteten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 2 ersetzt.

(7) Werden Bedienstete während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

(8) Für Bedienstete, die im Bezug der Trennungsgebühr stehen, findet § 24 sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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