§ 41 Stmk. L-RGG Auszahlung

Stmk. L-RGG - Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die anweisende Stelle veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gemäß § 40 überprüften Betrages. Sie ist berechtigt, im nachhinein Richtigstellungen und Nachverrechnungen vorzunehmen.

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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