Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Die anweisende Stelle veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gemäß § 40 überprüften Betrages. Sie ist berechtigt, im nachhinein Richtigstellungen und Nachverrechnungen vorzunehmen.
In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 Stmk. L-RGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 Stmk. L-RGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 Stmk. L-RGG