(1) Vermessungen, Absteckungen, Vermarkungen und ähnliche Dienstgänge im Agrardienst, die als regelmäßige Diensterrichtungen anzusehen und in der Natur des Dienstes gelegen sind, begründen keinen Anspruch auf das Kilometergeld.
(2) Für technische Bedienstete im Agrardienst ist bei Durchführung der Feldarbeit § 44 sinngemäß anzuwenden.
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