Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung, die nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen Beamten zusteht, die den Dienstort im Ausland haben und dort wohnen müssen.
In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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