(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der/dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt für die Bedienstete/den Bediensteten
1. | ohne Haushaltsmitglieder 20 %, | |||||||||
2. | mit einem Haushaltsmitglied 50 %, | |||||||||
3. | mit zwei Haushaltsmitgliedern 80 %, | |||||||||
4. | mit drei oder mehr Haushaltsmitgliedern 100 % | |||||||||
des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet. |
(3) Übersiedelt eine Bedienstete/ein Bediensteter im Sinne des Abs. 2 Z 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr/ihm eine Teilumzugsgebühr im Ausmaß von 20 % des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem sie/er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
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