(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 5 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Die Reisezulage ist im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Bedienstete mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Reisezulage nicht das Auslangen zu finden vermag.
(3) Wird dem Bediensteten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Auslandsreisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.
(4) Ist für ein Land keine Auslandsreisezulage festgesetzt, so ist die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
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