(1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
1. | Dienstreisen in das Ausland, | |||||||||
2. | Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, | |||||||||
3. | Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten, | |||||||||
4. | Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und | |||||||||
5. | Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen. |
(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angefordert oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
(3) Als Grenzorte gemäß Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
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