Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden aufDie Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
1.Ziffer einsDienstreisen in das Ausland,
2.Ziffer 2Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus,
3.Ziffer 3Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
4.Ziffer 4Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
5.Ziffer 5Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen.
(2)Absatz 2Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angefordert werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.Dienstreisen nach Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur in dem Umfang angefordert werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
(3)Absatz 3Als Grenzorte gemäß Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.Als Grenzorte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 100/2025Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2025,
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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