(1) Die gemäß § 28 festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.
(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für das Land, das bei der Dienstreise durchfahren wird oder in dem sich der Bedienstete zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. Bei Flugreisen richtet sich die Tagesgebühr nach dem Ansatz für das Land, in das die Reise führt. § 17 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühr unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.
(3) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.
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