§ 19 Stmk. L-RGG Reisen in den Wohnort oder Dienstort

Stmk. L-RGG - Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei Dienstreisen eines Bediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Bediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienstort (Wohnort) die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für Reisebewegungen zwischen Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienst(zuteilungs)ort sind gegen Nachweis zu ersetzen.

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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