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Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 Z. 1 und 2 gebührt dem Bediensteten an Stelle der in § 6 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschalbetrag von je S 75,–5,5 und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschalbetrag von je S 150,–10,9.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001
Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 Z. 1 und 2 gebührt dem Bediensteten an Stelle der in § 6 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschalbetrag von je S 75,–5,5 und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschalbetrag von je S 150,–10,9.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001