(1) Der Bedienstete erhält für 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Ausbleibezeit ein Zwölftel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als elf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.
(1a) Für Dienstreisen einer/eines Bediensteten vom Sitz der Bezirkshauptmannschaft zu einem zur Bezirkshauptmannschaft gehörenden Standort und umgekehrt, besteht kein Anspruch auf eine Tagesgebühr.
(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühren wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.
(3) Wird die Verpflegung des Bediensteten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 1 gebührende Tagesgebühr
1. | für das Frühstück um 15%, | |||||||||
2. | für das Mittagessen um 40%, | |||||||||
3. | für das Abendessen um 40 % | |||||||||
der vollen Tagesgebühr zu kürzen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014
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