(1) Für Bedienstete, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festgesetzt werden. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren hinausgeht.
(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
(3) Neben der Pauschalvergütung erhalten die Bediensteten die nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist.
(4) Wird der Bedienstete bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Pauschalvergütung bezieht, wegen Verhinderung – abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes – vertreten, so wird die Pauschalvergütung verhältnismäßig gekürzt.
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