(1) Bei Dienstverrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 gebührt der/den Bediensteten nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs.1.
(4) Bediensteten, auf die die Bestimmung des Abs. 3 Anwendung findet, kann eine besondere Vergütung zuerkannt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014
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