Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle oder Wohnung bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle oder Wohnung berechnet.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Stmk. L-RGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 Stmk. L-RGG