§ 16 Stmk. L-RGG Dauer der Dienstreise

Stmk. L-RGG - Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle oder Wohnung bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle oder Wohnung berechnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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