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(1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
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(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angefordert oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
(3) Als Grenzorte gemäß Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 100/2025Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2025,
(1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
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(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angefordert oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
(3) Als Grenzorte gemäß Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 100/2025Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2025,