§ 25 Stmk. L-RGG Anspruch bei Auslandsdienstreisen

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

1.

Dienstreisen in das Ausland,

2.

Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus,

3.

DienstverrichtungenDienstreisen nach im ausländischen Dienstort undAusland gelegenen Grenzorten,

4.

Dienstzuteilungen zuDienstverrichtungen im Ausland gelegenen Dienststellen.ausländischen Dienstort und

5.

Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen.

(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z. 1 dürfen nur in dem Umfang angefordert oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.

(3) Als Grenzorte gemäß Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 09.04.1999 bis 31.05.2007

(1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

1.

Dienstreisen in das Ausland,

2.

Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus,

3.

DienstverrichtungenDienstreisen nach im ausländischen Dienstort undAusland gelegenen Grenzorten,

4.

Dienstzuteilungen zuDienstverrichtungen im Ausland gelegenen Dienststellen.ausländischen Dienstort und

5.

Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen.

(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z. 1 dürfen nur in dem Umfang angefordert oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.

(3) Als Grenzorte gemäß Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

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